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  • Der Widerruf des Maklervertrages

    E&V Masterclass 3.0

    Wer bei seinem Immobilienanliegen eine/n Makler:in in Anspruch nehmen möchte, muss über das Widerrufsrecht beim Abschluss des Maklervertrages umfassend informiert werden. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hat entschieden: Einen Verzicht von Verbraucher:innen auf ihren Widerruf sieht das Widerrufsrecht nicht vor. Der Bundesgerichtshof hatte zuvor bestätigt, dass Makler:innen keinen Anspruch auf die Maklercourtage haben, wenn die/der Verbraucher:in nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Anlässlich des Urteils vertieften unsere Agents die Rechte und Pflichten von Makler:innen und Verbraucher:innen in unserer dritten Masterclass mit Axel Lipinski-Mießner, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Ring Deutscher Makler Landesverband Berlin und Brandenburg e.V.

     

    Das OLG Urteil: Verzicht auf Widerruf nicht möglich

    Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilte zu einem Rechtsstreit zwischen Verbraucherin und Maklerunternehmen, bei dem ein Makler in Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus ging. Im vorliegenden Fall forderte der Makler die Verbraucherin auf, zu bestätigen, dass sie auf ihr Widerrufsrecht verzichte, damit er seiner Maklertätigkeit sofort nachgehen könnte. Das Landgericht hat die auf den Maklerlohn von 24.990 Euro und Mahnkosten gerichtete Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen – da das Widerrufsrecht einen Verzicht von Verbraucher:innen nicht vorsieht.

    Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 356 IV 1 BGB erloschen, weil die Beklagten ihre Zustimmung zum Leistungsbeginn auf Grund einer unzureichenden Belehrung über ihr Widerrufsrecht erklärt haben.

    Oberlandesgericht Brandenburg
    E&V Masterclass 3.0

    Masterclass mit Axel Lipinski-Mießner

    In der Masterclass mit Axel Lipinski-Mießner vertieften unsere Makler:innen ihr Wissen über das Widerrufsrecht des Maklervertrages, um unsere Kund:innen rechtskonform über das aktuell geltende Widerrufsrecht belehren zu können. Wie funktioniert der Widerruf des Maklervertrages? Was ist ein Fernabsatzvertrag? Welche Rechte und Pflichten haben Makler:innen und Verbraucher:innen? Was geschieht bei einem Widerruf? Diese und viele weitere Fragen zum Widerrufsrecht beantwortete uns Axel Lipinski-Mießner live und digital.

    So funktioniert der Widerruf des Maklervertrages

    Der Fernabsatzvertrag

    Seit dem 13.06.2014 gilt für einen Vertragsschluss mit Verbraucher:innern mit Mitteln des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen ein Widerrufsrecht: Im Internet, per E-Mail, Telefon oder Brief geschlossene Maklerverträge können durch Verbraucher:innen widerrufen werden. Anlass für die Schaffung besonderer Vorschriften für den Fernabsatz war, die in der Praxis fehlende Möglichkeit einer Immobilienbesichtigung und/oder die genaue Kenntnisnahme der Eigenschaften des Dienstleistungsangebotes vor Vertragsabschluss. Die Lösung: Zusätzliche Informationspflichten und insbesondere ein zweiwöchiges Widerrufsrecht für die/den Verbraucher:in.

    Die Pflichten von Makler:innen

    Immobilienmakler:innen sind verpflichtet, Verbraucher:innern über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster Widerrufsformular zu informieren. Grundsätzlich gilt bei ordnungsgemäßer und vollständiger Information über das Widerrufsrecht durch die/den Makler:in eine 14-tägige Widerrufsfrist mit Abschluss des Maklervertrages. Unterbleibt die Widerrufsbelehrung, ist diese unzureichend oder fehlerhaft, verlängert sich die Frist für den Widerruf des Maklervertrages auf maximal zwölf Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB). Eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung kann grundsätzlich abgemahnt werden – denn Makler:innen sind verpflichtet Verbraucher:innen über das Widerrufsrecht zu informieren. Soweit Sie eine solche Belehrung unterlassen, liegt hier eine wettbewerbswidrige oder unlautere Handlung gem. § 4 Nr. 11 UWG vor.

    Was geschieht bei Widerruf?

    Wird der Maklervertrag durch Verbraucher:innen innerhalb der 14-tägigen Frist widerrufen, sind diese nicht mehr gebunden. Makler:innen tragen also immer das Risiko, dass keine Courtage durch Verbraucher:innen bezahlt wird, wenn sie vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig geworden sind. Erklärt jedoch die/der Verbraucher:in ausdrücklich, dass während der Widerrufsfrist die Maklertätigkeit beginnen soll, kommt in diesem Fall des Widerrufs ein Wertersatzanspruch in Betracht. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Maklercourtage zu Grunde zu legen. Da die Maklerleistung jedoch erst und nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert entfaltet, kommt ein (voller) Wertersatz für eine teilweise erbrachte Maklerleistung in der Regel nicht in Betracht. Erklärt die/der Verbraucher:in, dass die Maklertätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist aufgenommen werden soll und wird die Maklerleistung dann vollständig erbracht, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig – vorausgesetzt, die/der Verbraucher:in wurde ausdrücklich über diese Rechtsfolge informiert.

    Wir beraten unsere Kund:innen selbstverständlich rechtskonform und stehen jederzeit für offene Fragen zur Verfügung.

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